Satzung

BRSV Rosenheim

Behinderten- und Rehabilitations-Sportverein Rosenheim e. V.
Fachverein für Rehasport
Stand 02.05.2013
- Satzung -


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen BRSV Rosenheim e. V. (Behinderten- und Rehabilitations-Sportverein Rosenheim e. V.) und hat
seinen Sitz in Rosenheim.

2. Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister.

3. Der Verein ist Mitglied des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Bayern e. V. (BVS Bayern) Fachverband für
Rehabilitationssport im Bayerischen Landessportverband ( BLSV ).

§ 2 Wesen und Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.

4. Der Zweck des Vereins ist die Betreuung von Frauen, Männern, Jugendlichen und Kindern, die längerfristig auf Behinderten-,
Versehrten- und Rehabilitationssport oder auf Sport im Sinne der öffentlichen Gesundheitspflege angewiesen sind.

5. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch ein regelmäßiges und breitgefächertes Sport- und Übungsangebot für Kriegs-
und Wehrdienstbeschädigte, sowie Zivilbehinderte und andere Menschen mit oder ohne Behinderung.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a.) alle Behinderten
b.) alle, die im Verein Rehabilitationssport oder Sport im Sinne der öffentlichen Gesundheitspflege betreiben wollen.
c.) alle Nichtbehinderten, wenn deren Mitgliedschaft der Erfüllung des Vereinszwecks förderlich ist ( z. B.: Sportvereinsarzt,
Übungsleiter, Begleitperson, Ehegatten ).

2. Sie müssen um die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Entstehung der Ehrenmitgliedschaft

1. Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive
Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch die Vorstandschaft ausgeschlos-sen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift in Verzug ist. Die Streichung, die dem Mitglied mitgeteilt werden muss, darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung ausdrücklich angedroht wurde.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder haben Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Verwaltungsgebühren sowie Bankgebühren für Rücklastschriften zu entrichten. Bei Zahlungsverzug sind Säumniszuschläge und Mahngebühren zu zahlen.
2. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren, der Verwaltungsgebühren, der Säumniszuschläge und der Mahngebühren sowie für die Zahlungsweise und die Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) die Vorstandschaft
c.) der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
2. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein lediglich bei Ausscheiden oder Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt. Vollmachtserteilung ist jederzeit möglich.

§ 9 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportvereinsarzt, dem Sportwart und vier Beisitzern.
Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen werden müssen. In dringenden Fällen kann diese Frist unterschritten werden.
2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt.

4. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.

5. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Vorstandschaft für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen. Diese Ermächtigung gilt nicht für den 1. und den 2. Vorsitzenden des Vereins.

6. Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung bei den Vereinsangelegenheiten aus dem Kreis der Mitglieder einen ehrenamtlich tätigen, nicht stimmberechtigten, freien Mitarbeiter benennen.

7. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b.) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c.) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d.) Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
e.) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und über die Streichung von Mit-
Gliedern aus der Mitgliederliste

9. Die Vorstandschaft wird ermächtigt bei Bedarf folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

a.) Ehrenordnung b.) Geschäftsordnung
c.) Gebührenordnung d.) Beitragsordnung

Die Beitragsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Kassenprüfer ( Revisoren )

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Revisoren und einen Stellvertreter für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Revisoren dürfen nicht der Vorstandschaft des Vereins angehören

Den Revisoren obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins und sie sind zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Bei festgestellten Beanstandungen ist der Vorstand zu informieren.

Prüfberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassiers vorzuschlagen.

Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vorstandschaft vorzuschlagen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:

a.) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der von den Revisoren geprüften Jahresabrechnung der Vorstandschaft
b.) Genehmigung des von der Vorstandschaft aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
c.) die Wahl von zwei qualifizierten Revisoren und von einem Stellvertreter
d.) die Wahl und die Abberufung der Vorstandschaftsmitglieder
e.) die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder
f.) die Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlussfassung über die Beitragsordnung
g.) die Ernennung von Vereinsmitgliedern zu Ehrenmitgliedern
h.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
i.) die endgültige Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

3 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der Erschienen erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen Auf¬wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen durch Belege und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8. Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Gebührenordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandschaftssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Nr. 3 Satz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

§ 15 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V.(BVS Bayern), Fachverband für Rehabilitationssport im BLSV, der es ausschließlich für die in seiner Satzung bestimmten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

1.) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Rosenheim, den 02.05.2013 Die Vorstandschaft

Anschrift:
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E-Mail: brsv-rosenheim@t-online.de
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